Hunderte Fälschungen neuer „Adobe Creative Suite“-Exemplare im Umlauf

COA-Ansicht
Original und Fälschung

In letzter Zeit häufen sich die Angebote von gefälschten Adobe Creative Suite Master Collection 5.5 mit der Produktnr. 65115657 in deutscher Sprache.

Zu erkennen sind sie an der vergleichsweise dünnen Verpackung, die schon beim Transport ihre Form verliert und schnell einen „ausgebeulten“ Eindruck macht.

Das auf dem Adobe-Sticker auf der Unterseite der Verpackung angebrachte reflektive Hologramm ist ein Echtheitsmerkmal, das die Fälscher bei dieser Fälschungsserie nicht originalgetreu replizieren konnten. Vor allem im direkten Vergleich mit einem Original ist diese Fälschung deshalb leicht zu entlarven.

Hier finden Sie noch weitere Informationen von Adobe zu Software-Fälschungen und Manipulationen.

Microsoft ist jedes Mittel „recht“

Gegen einen „Gebrauchtsoftwarehändler“ hat laut Microsoft das Landgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung erlassen und erweckt damit den Anschein, als hätte ein Gericht den vom Rechner losgelösten Handel mit sogenannter „MAR“-Ware verboten. „MAR“ nennt sich die Vertriebsform von Microsoft-Betriebssystemen oder Office-Paketen, bei denen ein sogenannter „Authorized Refurbisher“ von Microsoft verbilligte Lizenzen erhält, die er mit seinen wiederaufbereiteten (gebrauchten) Computern zusammen „in Verkehr bringen“ darf. Der Handel der von der Hardware losgelösten Lizenzen, der eigentlich vom BGH-OEM-Urteil des Jahres 2000 gedeckt sein sollte, ist Microsoft aber ein Dorn im Auge.

Wer aufgrund der TechNet-Blog-Meldung recherchiert und sich das dort zitierte Urteil (Az.: 2 – 03 O 88/13) im Wortlaut durchliest, wird schnell verwundert feststellen, dass sich das Gericht gar nicht mit der Zulässigkeit des Handels der MAR-Ware beschäftigt hat. Das Landgericht stellte lediglich fest, dass die Lizenzsticker der 5 vom verklagten Händler verkauften Exemplare (Certificate of Authenticity) offenbar verändert, im Microsoft-Jargon „manipuliert“ wurden: die ursprünglich dort aufgedruckten Lizenznummern wurden anscheinend mehr oder weniger sorgfältig entfernt und durch andere Nummern ersetzt. Wozu jemand eine solche Manipulation einer vorher vollständigen und echten Lizenz vornimmt, sei dahingestellt.

Das Urteil ist gerechtfertigt und kann von jedem, ganz gleich ob Fachmann oder Laie, nachvollzogen werden. Die Pressemitteilung ist falsch und irreführend.

Ein Schelm, der Böses dabei denkt.

Downloadversionen (ESD) – Microsoft hebelt Nutzerrechte aus

Durch das Internet eröffnen sich seit einiger Zeit neue Vertriebswege für Softwarehersteller.
Die Firmen Microsoft, Apple, Adobe und Co. liefern Ihre Produkte parallel zur (oder anstelle der) CD/DVD-Variante als ESD – Electronic Software Delivery (Elektronische Software Lieferung) aus.

Das Prinzip ist einfach: online die passende Software aussuchen, per Kreditkarte oder einem Online-Zahlungssystem bezahlen, Software herunterladen und gleich nutzen.

Vorteile:

  • Die Software steht nach dem Kauf rund um die Uhr zur Verfügung (solange man einen Internetzugang hat).
  • Die Software lässt sich innerhalb weniger Minuten nach dem Bezahlen nutzen.
  • Oft sind mehrere Sprachpakete für die Software vorhanden, für den Fall dass man die Sprache der Benutzeroberfläche umstellen muss.
  • Es fallen keine Versandkosten an.
  • Es gibt keine Verpackung mehr, die Lagerplatz wegnimmt.
  • Der Benutzeraccount beim Hersteller hält die erforderlichen Informationen im Falle eines Hard-, bzw. Softwareproblems bereit, um die Software wiederherzustellen. Die Suche nach Installationsmedium und Lizenzschlüssel in den Unterlagen entfällt, da die Software mit dem Benutzeraccount gekoppelt ist.

Nachteile:

  • Ein Arbeiten ohne Online-Verbindung kann vom Hersteller jederzeit eingeschränkt oder sogar ganz unterbunden werden, wie es von Microsoft schon bei der neuen X-Box 720 angekündigt wurde.
  • Ein Verkauf der online erworbenen Lizenz gestaltet sich rechtlich bzw. technisch äußerst schwierig bis unmöglich, denn ein Gegenstand wie eine Softwarebox mit einem wie auch immer gearteten Dokument (z.B. Certificate of Authenticity) gibt es nicht mehr. So lässt sich nicht verhindern, dass eine ESD-Lizenz unrechtmäßig mehrmals kopiert und gebraucht weiterveräußert wird.

Technische Voraussetzungen

Beispielhaft betrachten wir Produkte der Hersteller Microsoft und Adobe Systems.

  • Bei Microsoft-Office 365 werden die wichtigsten Funktionen als erstes geladen, damit der Kunde direkt damit arbeiten kann. Der Rest wird dann im Hintergrund weiter geladen („streaming“). Eine schnelle Internetverbindung ist hier Grundvoraussetzung, wenn das Arbeiten nicht zum Geduldspiel werden soll.
  • Bei Adobe wird die Software komplett heruntergeladen und installiert, es wird nicht im Hintergrund „gestreamt“.

Habe ich zeitlich unbegrenzten Zugriff auf die Software z.B. wenn ich nach 5 Jahren wieder neuinstalliere?

Wie es bei Office 365 aussieht, war zum aktuellen Zeitpunkt nicht ersichtlich.
Aber einen allgemeinen Eintrag zu den Microsoft-Diensten gibt es:

Die Microsoft-Dienste setzen eine regelmäßige Anmeldung bei Ihrem Microsoft-Konto voraus; eine Anmeldung muss mindestens alle 270 Tage erfolgen, damit der Bereich der Microsoft-Dienste (als Teil der gesamt angebotenen Dienste) aktiviert bleibt, sofern für ein Angebot eines kostenpflichtigen Bereichs der Dienste keine andere Regelung gilt. (…)Wenn die Microsoft-Dienste aufgrund einer unterlassenen Anmeldung Ihrerseits gekündigt werden, können Ihre Daten dauerhaft von unseren Servern gelöscht werden.

Beim Arbeiten mit Office 365 ist man normalerweise automatisch mit seinem Benutzeraccount angemeldet, so dass die Gefahr gering ist, den oben genannten Zeitraum von 270 Tagen zu überschreiten. Wer sich nicht sicher ist ob er angemeldet ist, kann das im Office-Fenster oben rechts erkennen, denn dort steht dann der eigene Name.

Auszug aus der FAQ von Adobe Systems: CS6 Master Collection
Über Ihre Adobe-ID und Ihr Kennwort ist der Zugriff auf die Inhalte bis zu drei Jahre nach Veröffentlichung des jeweiligen Produkts möglich.

Neues zu den Sprachpaketen:

Microsoft Office
Bei der Verkaufsversion Office 2013 müssen unter Umständen die Sprachpakete nachgekauft werden.
Preis im Microsoft Store: 19,99 € inkl. MwSt. (Stand 24.04.2013, der Preis kann jetzt anders sein)
Bei Office 365 sind die Sprachen alle inklusive, d.h., es muss kein Sprachpaket extra gekauft werden – Sie müssen das Office 365 in der entsprechenden Sprache installieren, um dann in den Optionen die Sprache umzustellen zu können.
Eine extra Auswahl der Sprachinstallation gibt es leider so nicht.

Adobe Systems
Die Sprachpakete sind alle in der Cloud verfügbar und können bei Bedarf nachinstalliert werden, sofern man Abonnent der Creative Cloud ist.

Vertrieb von CDs/DVDs in der Zukunft

Adobe hat Anfang April 2013 den Vertrieb der Einzelhandelsboxen komplett eingestellt.
Es können bei Adobe nach eigenen Angaben (auf Adobes Homepage) noch DVDs bestellt werden – Adobe behält sich aber vor, dieses Angebot ohne vorherige Ankündigung komplett wegfallen zu lassen.
Die Testversionen bzw. Vollversionen können nur noch Online und nur noch mit einer vorhandenen Adobe-ID per Downloadmanager heruntergeladen und installiert werden.

Microsoft hat bisher den Vertrieb der Einzelhandelsboxen nicht eingestellt, macht aber verstärkt Werbung für seine Abo-Versionen. Der Trend geht Richtung Abo-Versionen.

Microsoft Office 2013 vs. Microsoft Office 365

Office 2013 wird als Boxprodukt vertrieben, Sie halten die „Lizenz“ in der Hand und können die Software auch nach dem Ende des „Produkt-Lebenszyklus“ nutzen.
Office 365 wird als Abo-Version vertrieben, die Software wird vermietet. Solange Sie zahlen, können Sie die Software auch nutzen, bis Microsoft das Produkt entsprechend abkündigt. Vorsicht:damit behält Microsoft sich die Möglichkeit vor, das jetzt aktuelle Office 365 in Zukunft komplett gegen eine Nachfolgeversion auszutauschen – selbst wenn der Nutzer die alte Version vorzöge und sie weiter benutzen wollte, könnte ihm dies durch den Hersteller verwehrt werden.

Dieser Artikel wurde mit Office Word 365 geschrieben und per Skydrive in die Cloud geladen, um während Bearbeitung und Recherche schnell zur Verfügung zu stehen. 😉

Stephan Klos
Microsoft Certified IT Professional Enterprise Administrator on Windows Server 2008

BGH verschiebt Verhandlungstermin

Nachdem der EuGH bereits Mitte 2012 die aufsehenerregende Grundsatzentscheidung zur Frage der Zulässigkeit des Handels von gebrauchter Software fällte, braucht der BGH nun nach der neuerlichen Verschiebung des nächste Verhandlungstermins (vom 16.5.2013 auf den 17.7.2013) ein ganzes Jahr, um diese Entscheidung auf den aktuellen Fall anzuwenden. (Az. I ZR 129/08 (UsedSoft), Vorinstanzen: LG München I – Urteil vom 15. März 2007 – 7 O 7061/06, OLG München – Urteil vom 3. Juli 2008 – 6 U 2759/07)

Viele Softwarehersteller ignorieren bislang das EuGH-Urteil. Dadurch werden Anwender und Käufer weiterhin über die Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware im Unklaren gelassen. Unwahrscheinlich ist, dass die Hersteller derweil versuchen, noch auf den genauen Wortlaut des BGH Einfluss zu nehmen, eines jedoch ist klar: Je länger das Verfahren dauert, desto länger können die Software-Hersteller darauf hoffen, dass die verunsicherten Kunden gebrauchten Lizenzen skeptisch gegenüberstehen und stattdessen lieber teurere Neuware lizenzieren.

Lesen Sie hier die Meldung des BGH.

Office 2013-Tipp: Je Produkt ein Microsoft-Konto!

Lebenslange Lizenzbindung an eine Live-Id

Microsoft bindet Office 2013 (und weitere Produkte der 2013-Linie wie Visio, Project etc.) an ein sogenanntes Microsoft-Konto, das früher unter dem Namen „Live-Id.“ bekannt war.

In der Praxis bedeutet dies Folgendes: Kaufen kann der Kunde nur noch ein Office 2013 ohne Datenträger. Unter office.com muss er dann den Produktkey seines gekauften Offices eingeben und erhält dann per Download die gut 2GB (!) große Installationsdatei. Vorher MUSS er jedoch ein Microsoftkonto anlegen, an den das Office dann auf Gedeih und Verderb gebunden ist. Hat er mehrere Microsoft-Produkte auf diesem Konto eingetragen, so kann er später nicht ein einzelnes Produkt herauslösen und dies beispielsweise gebraucht verkaufen.

Unbedingt mehrere Konten anlegen

Der Geschäftsführer des Aachener Gebrauchtsoftwarehändlers 2ndsoft GmbH rät deshalb: „Legen Sie für JEDES kontopflichtige Microsoft-Produkt ein EIGENES Microsoft-Konto an. Nur so können Sie später die Microsoft-Lizenzen zusammen mit diesem Konto an einen neuen Nutzer veräußern.“

Update (23.7.2014): Office 2013 lässt sich über einen versteckten Umweg aus dem Microsoft-Konto herauslösen und weiter verkaufen. Die Empfehlung, für jedes kostenpflichtige Microsoft-Produkt ein eigenes Konto anzulegen, ist hiermit hinfällig geworden.

MS-Office 2013: Computer defekt = Office weg?

Ein Unglück kommt selten allein

Laut Vertragsbedingung im End User License Agreement (EULA) zu Microsoft Office 2013 sind Käufer nicht berechtigt ( „…, die Software auf einen anderen Computer oder Nutzer zu übertragen.“
(Stand: 20.02.2013)

Im Klartext: jemand, dessen Computer nicht mehr funktioniert, muss neben einem neuen Computer auch noch gleich ein neues Office kaufen!

Papier ist geduldig

Auf Anfrage der Fachzeitschrift „PC-Welt“ versicherte Microsoft-Pressesprecher Frank Mihm-Gebauer jedoch, dass in Deutschland ein Anruf bei der Microsoft-Hotline genüge, um einen neuen Lizenzschlüssel für seinen neuen Rechner zu erhalten. Auf dem alten Rechner dürfe das Office dann jedoch nicht mehr weiter betrieben werden (falls dieser sich z.B. wieder reparieren lässt).

Ob Microsoft damit versucht, den Druck auf die Kunden zu erhöhen und diese zum Umstieg auf das Abo-Mietmodell von Office 365 zu drängen, lässt sich nur vermuten. Klar jedoch ist, dass sich Microsoft mit diesem Vorgehen der Gefahr einer erneuten Abmahnung mit einstweiliger Verfügung aussetzt (wir berichteten).

Lieber kaufen als mieten

Der Geschäftsführer des Aachener Gebrauchtsoftwarehändlers 2ndsoft GmbH, Herr Dirk Lynen, rät: „Wer auf ein Abo-Mietmodell umsteigt, muss sich im Klaren darüber sein, dass er immer wieder von Neuem zahlen muss, wenn er die Lizenz weiter nutzen möchte. Nur wer seine Softwarelizenz traditionell kauft, kann später selbst entscheiden, wann er sie nicht mehr nutzen möchte, und bekommt dann sogar noch Geld von uns für seine gebrauchte Lizenz zurück.“ Dazu müsse man aber ab Office 2013 beim Anlegen von Microsoft-Konten genau aufpassen.

Nicht nur in Deutschland, sondern in der gesamten EU gilt für Softwarenutzung der Kaufvertrag, den der Nutzer beim Kauf der Software abgeschlossen hat. Dieser und die Verbindung mit dem Urheberrechtsgesetz erlauben ihm eine bestimmungsgemäße Nutzung des Programms.

Fazit: Beim Kunden kommt es im Falle eines Hardwaredefekts zu einem erheblichen Arbeitsaufwand. Außerdem ist derzeit noch ungewiss, wann das Recht auf Weiternutzung eingeräumt wird und wann nicht und wie Microsoft die Voraussetzungen prüfen will.

6.3.2013: Microsoft lenkt ein

Auf Grund des „Feedbacks der Kunden“ hat Microsoft die strittige Passage des Lizenzvertrags geändert. Nun gibt Microsoft nicht nur ihr Einverständnis für die Übertragung der Software auf einen anderen Computer des Ersterwerbers, sondern sogar ausdrücklich für die Übertragung auf einen neuen Besitzer: „You may also transfer the software (together with the license) to a computer owned by someone else…“, und ordnet so seine eigenwillige Regelung doch noch den geltenden Gesetzen der Europäischen Union unter.

Aktivierungsserver abgeschaltet: Microsoft-Software wertlos

Keine unbegrenzte Investitionssicherheit bei Microsoftprodukten

Was passieren kann, wenn ein Hersteller seine aktivierungspflichtige Software nicht mehr unterstützt, wurde vor Kurzem einem treuen Nutzer der Windows 2000-Technologie bewusst.

Herr Münster, der Besitzer einer kleinen Firma entschied sich Anfang 2013, die Anzahl seiner Terminalserver-Lizenzen („TS-CALs“) zu erhöhen, um weiteren Mitarbeitern die Möglichkeit einzuräumen, aus ihrem „home office“  auf Firmendaten zuzugreifen. Da in der Firma seit zwölf Jahren zuverlässig ein Windows 2000-Server seinen Dienst verrichtet, gab es keine Notwendigkeit, auf ein neueres Betriebssystem zu migrieren

Nach kurzer Internetrecherche wurde Herr Münster beim Aachener Softwarehändler www.2ndsoft.de fündig. Dort gab es noch ungeöffnete Pakete mit Terminalzugriffslizenzen für Windows 2000.

Nur einen Tag nach der Bestellung erhielt Herr Münster die bestellte Ware und erlebte trotzdem eine böse Überraschung: Beim Versuch, die Lizenzen in Betrieb zu nehmen, erhielt er eine Fehlermeldung. An der Hotline des Herstellers Microsoft erklärte man ihm lapidar, Microsoft habe im Juni 2012 den Aktivierungsserver für diese Art von Lizenzen vom Netz genommen, man unterstütze Windows 2000 Server schlichtweg nicht mehr.

Herr Münster ist mit seinem Problem nicht allein: in Internetforen finden sich gleichlautende Hilferufe von Anwendern, die mit ihrem Windows 2000-Server beispielsweise auf eine neue Hardwareplattform umziehen möchten und dabei feststellen müssen, dass ein (erneutes) Aktivieren der seit Jahren funktionsfähigen TS-CALs nicht mehr möglich ist.

Der Hersteller bietet als einzige Möglichkeit, vorhandene TS-CALs noch weiterverwenden zu können, auf Windows 2003-Server zu  migrieren. Das Microsoft-Clearinghouse vergibt telefonisch nach Nennung der Trackingnummer der 2000er-CALs Freischaltschlüssel für Windows 2003 Terminalserver. (Eine Anleitung findet man beim Hersteller unter http://support.microsoft.com/kb/953918/de.)

Doch diese Möglichkeit bedeutet für den Nutzer einen nicht unerheblichen Mehraufwand, denn der Windows 2003-Server kostet Geld und eine Neuinstallation des Windows 2003 Servers und die dazugehörige Datenmigration sind ja nicht mit einem Knopfdruck erledigt.

Windows 2000 TS-CALs  mögen ein Nischenprodukt sein – die immer noch weit verbreiteten Softwarepakete „Windows XP“ und „Office XP“ jedoch sind die ältesten Microsoft-Produkte für den breiten Endverbraucher-Markt, die ebenfalls einen Aktivierungsserver benötigen. Diese erschienen etwa zwei Jahre nach Erscheinen der Windows 2000 TS-CALs und so ist damit zu rechnen, dass Microsoft im Sommer 2014 auch hier den „Hahn zudreht“.

Herr Münster hatte Glück, denn der Händler nahm die Produkte gegen Rückerstattung des kompletten Kaufbetrags anstandslos zurück (und nahm den Artikel umgehend aus dem Onlineshop). Die Migration auf Windows 2003-Server will er sich aber noch überlegen: „Wenn ich schon zum Migrieren gezwungen werde, dann werde ich mir die Alternativen – allen voran Linux – noch einmal genau anschauen. Von Microsofts Geschäftspolitik bin ich jedenfalls maßlos enttäuscht.“

„Nach 30 Jahren: Licht am Ende des Tunnels“

Die jüngste Ausgabe der Computer Reseller News vom 13.09.2012 – crn 37/12 – widmet dem Geschäft mit gebrauchter Software große Aufmerksamkeit, denn der Gebrauchtsoftware-Handel erlebt seit Jahren einen großen Boom, bei dem die Software-Hersteller immer mehr unter Druck geraten.

In seinem Kommentar bezieht der Urheberrechtsexperte Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster, eindeutig Stellung zu dem EuGH-Urteil und seinen Auswirkungen auf den Markt mit gebrauchter Software: »Und der EuGH zündete eine Bombe. Er las den Softwareherstellern die Leviten«.

Lesen Sie hier den ganzen Kommentar von Prof. Dr. Thomas Hoeren in der crn 37/12.

BGH entscheidet über Recovery-Versionen

7. Oktober 2011 –

Die Firma Stop-Computer GmbH unterlag dem Softwarehersteller Microsoft in einem Rechtstreit um den Vertrieb sogenannter „Recovery“-Versionen von Windows 2000.

Von Firmen, die mit gebrauchten Computern handeln, hatte die Beklagte Recovery-CDs mit der Software „Windows 2000“ sowie von den Computern abgelöste Echtheitszertifikate erworben. Die Zertifikate brachte sie an den Recovery-CDs an und verkaufte sie weiter. Microsoft klagte dagegen, dass damit Datenträger mit Echtheitszertifikaten verkauft wurden, die ursprünglich nicht aus demselben Paket (Computer mit Sicherungs-CD) stammten.

Die obersten Richter am Bundesgerichtshof (BGH) bestätigten am Donnerstag in Karlsruhe die Entscheidung der Vorinstanzen (Az.: I ZR 6/10) und wiesen somit die Revision des Händlers ab.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesgerichtshof und zum Beispiel bei zdnet oder im Handelsblatt.

EuGH entscheidet abschließend: Handel mit gebrauchter Software zu 100% legal

Nach der Stellungnahme des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg Yves Bot vom 24. April 2012 (Az.: C 128/11) wurde heute das Urteil erlassen. Die große Kammer des EuGH stellt fest, dass gebrauchte Software-Lizenzen generell weiterverkauft werden dürfen.

Der Erschöpfungsgrundsatz, also die rechtliche Grundlage für die Verkehrsfähigkeit von gebrauchten Lizenzen, gilt nicht nur dann, wenn der Inhaber der Rechte die Kopien seiner Software auf einem Datenträger vertreibt, sondern auch, wenn sie von seiner Internetseite heruntergeladen werden können, wie dies z.B. teilweise bei Microsoft Office 2007 und 2010 der Fall ist.

Es ist unter den Herstellern bisher eine weit verbreitete Unart, im Lizenzvertrag den Weiterverkauf einer Software zu untersagen. Die Wirksamkeit solcher Vertrags-Klauseln wurde nun von höchstrichterlicher Stelle verneint. Hinweise auf der Verpackung, wie z.B. „Vertrieb nur mit einem neuen PC“ sind somit nichtig.

Der Erschöpfungsgrundsatz im Verbreitungsrecht erstreckt sich nach Aussage des EuGH sogar auf eine Programmkopie in verbesserter oder aktualisierter Form, wie etwa Service-Packs.
Der Download einer Software durch den Kunden ist in diesem Sinne als notwendige Kopie für die Nutzung eines Programms anzusehen und fällt nicht unter die Art von Kopien, die durch das Urheberrecht verboten sind.

Lesen Sie hier den Volltext des Urteils.und die entsprechende Pressemitteilung des EuGH.