AutoCAD: Nutzung früherer Versionen erfordert kostenpflichtigen Servicevertrag

Autodesk Product Design Suite | Bild: gebrauchtesoftware.de
Autodesk Product Design Suite | Bild: gebrauchtesoftware.de

AutoCAD ist mit mehr als drei Millionen verkauften Lizenzen die weltweit meistgenutzte CAD-Software. Nach dem Kauf einer Software kann diese bei neu erscheinenden Versionen kostenpflichtig aktualisiert werden. So wird AutoCAD 2014 beispielsweise per Update auf AutoCAD 2015 aktualisiert. Stellt ein User nach der Aktualisierung fest, dass die Software nicht zufriedenstellend genutzt werden kann – sei es durch Hardwareinkompatibilität, softwareseitige Fehler oder entfernte Produktfeatures – bleibt als einzige Alternative die Nutzung einer anderen Version. Im Falle des Beispiels wäre die Installation der bereits gekauften Version von AutoCAD 2014 naheliegend und auch kein Problem, könnte man meinen. Ein Detail in den Vertragsbestimmungen allerdings dürfte viele User aber überraschen. Denn hier heißt es:

Berechtigung zur Nutzung früherer Versionen

Mit einem Servicevertrag (Subscription) sind Sie berechtigt, auch nach Installation eines Upgrades weiterhin mit der früheren Software-Version zu arbeiten. Dieses Recht ist allein Subscription-Kunden vorbehalten.

Ein entsprechendes Kundenanschreiben von Autodesk liegt uns vor.

Autodesk Kundenanschreiben
Autodesk Kundenanschreiben

Servicevertrag kostet jährlich bis zu 2.960 Euro

Das bedeutet in der Praxis, dass bei Nutzung der älteren AutoCAD-Version nach einem Update auf die neuere Version ein Servicevertrag zwingend erforderlich ist, um die alte, bereits gekaufte Version weiter nutzen zu dürfen. Dieser geht mit jährlichen Kosten einher. Ein Servicevertrag kostet jährlich für AutoCAD Design Suite Standard 2.240 Euro (oder mtl. 280 Euro), für AutoCAD Design Suite Premium sind es 2.560 Euro (oder mtl. 320 Euro), bei der AutoCAD Design Suite Ultimate 2.960 Euro (oder mtl. 370 Euro). Bei Product Design Suite Premium (s. Bild) sind es 2.600 Euro jährlich (oder mtl. 325 Euro). Hier eine vollständige Übersicht der eigenständigen Lizenzen und Serviceverträge von Autodesk. Dieser Umstand erscheint insbesondere dann suspekt, wenn man bedenkt, dass die Vorgängerversion gekauft wurde und zum Betrieb nicht zwangsläufig ein Servicevertrag erforderlich ist. Die Subscription ist lediglich als Aufwertung zu verstehen, bietet sie doch eine kontinuierliche Softwarepflege in Form von aktuellen Tools und Updates, flexible Lizenzoptionen, einem erweiterten technischer Support und zusätzliche Software- und Cloud-Services. Autodesk-User, werden vom Hersteller im Fall der Fälle auf die Vertragsbestimmungen hingewiesen und vor die Qual der Wahl gestellt: Ältere, bereits gekaufte Version nutzen und Servicevertrag in Anspruch nehmen oder die aktuelle Softwareversion nutzen – und damit mitunter auf persönliche Präferenzen verzichten.

Installation der 30-tägigen Testversion vor Upgrade empfehlenswert

Um zu vermeiden, dass das die geschilderte Situation eintrifft, empfiehlt sich vor dem Upgrade also immer die Installation einer Testversion, bei der die Software kostenlos, ohne Einschränkungen und für 30 Tage genutzt werden kann.

6 Jahre Haft für den Drahtzieher von PC Fritz

Am 27. Mai 2015 verurteilte das Landgericht Halle (Az.: 2 KLs 13/14) den Beschuldigten Firat C. wegen gewerbsmäßigen Betrugs und Verstößen gegen das Urheber- und Markenrecht zu insgesamt 6 Jahren und drei Monaten Haft. Der geständige Angeklagte hatte nach Ermittlung der Behörden gefälschte Windows-Datenträger und COAs der Firma Microsoft verkauft.
Er wurde dabei von dem ehemaligen Geschäftsführer Maik M. wiederholt als eigentlicher Drahtzieher beschuldigt und sich selbst nur als Strohmann bezeichnet.
Seit 2012 hatte Firat C. über den Online-Shop PC Fritz in kürzester Zeit durch aggressives Marketing und Dumpingpreise einen großen Marktanteil erlangt. Bei Durchsuchungen von 18 Objekten wurden 2013 in Halle über 100.000 gefälschte Datenträger mit Microsoft-Programmen sichergestellt.
Wann Firat C. seine Haftstrafe antreten wird, ist noch unklar, da er sich derzeit gegen Kaution auf freiem Fuß befindet.
Lesen Sie hier den gesamten Artikel bei Microsoft.

Direkte Downloadlinks zu Office 2010, Office 2007 und Windows 7 abgeschaltet

Microsoft hat jetzt anscheinend die Links zum direkten Download von Office 2013, Office 2010, Office 2007 in allen Editionen und Windows 7 und Windows Vista abgeschaltet. Diese Möglichkeit, an die entsprechenden Installationsdateien zu gelangen, war bislang z.B. bei unlesbaren Datenträgern sehr hilfreich.

Ein direkter Download bei Office.Com ist weiterhin möglich, allerdings nur mit einem gültigen Microsoft-Account. Sollte der Lizenz-Key bereits mit einem Microsoft-Konto verknüpft sein, so kann er nicht mehr für einen anderen Account genutzt werden, etwa um das Produkt herunterzuladen.

Microsoft: Windows 10 ein Jahr kostenlos auch für Nutzer von illegalem Windows 7

Um den Marktanteil von Windows 10 möglichst schnell zu maximieren, hat Microsoft entschieden, auch für illegale Kopien von Windows 7 oder Windows 8.x ein kostenloses Upgrade auf Windows 10 anzubieten. So äußerte sich Terry Myerson, Windows-Chef, gegenüber der Nachrichtenagentur Reuters.

Privatkunden und kleine Unternehmen, die bereits Windows 7 oder Windows 8.1 besitzen, erhalten kulanterweise das Recht, Windows 10 vom Verkaufsstart an ein Jahr lang kostenlos zu benutzen.

Doch auch wenn Microsoft jetzt das zeitlich begrenzte Aufrüsten einer nicht legitimierten Version von Windows erlaubt, so wird daraus keine legale Windows-Installation.

Bevor man sich mit einer illegalen Windows-Installation möglicherweise mit der Angabe persönlicher Daten Windows 10 bei Microsoft „abholt“, wäre es möglicherweise besser, bei einem seriösen Händler, wie etwa der 2ndsoft GmbH, ein preisgünstiges Original zu kaufen. Dann kann man das Angebot zum kostenlosen Upgrade zu nutzen, ohne sich als Raubkopierer zu outen.

Microsofts Lizenzverträge nicht mit gesetzlichen Bestimmungen vereinbar

Am 26. Februar 2015 erließ das Landgericht Hamburg sechs einstweilige Verfügungen gegen die Microsoft Corporation / USA.
Darin entschied das Landgericht, dass die Microsoft Corporation die Verwendung bestimmter Transferklauseln in deutschen Lizenzvereinbarungen mit deutschen Verbrauchern in ihren EULAs für die folgenden Computerprogramme mit sofortiger Wirkung zu unterlassen hat:

1. Windows 7 Home Premium in allen DOEM-, COEM-, und MAR-Versionen
2. Windows 7 Ultimate in allen DOEM-, COEM-, und MAR-Versionen
3. Office Home & Business 2013 in allen FPP-, DOEM- und COEM- Versionen
4. Word 2013 in allen FPP-, DOEM- und COEM- Versionen
5. Excel 2013 in allen FPP-, DOEM- und COEM- Versionen
6. Access 2013 in allen FPP-, DOEM- und COEM- Versionen

Die Klausel „Sie sind nicht berechtigt, die Software auf einen anderen Computer oder Nutzer zu übertragen.“ ist nicht mehr zulässig und wird durch ersetzt durch „Die Übertragung der Software sowie der Nutzungsrechte an der Software an einen Dritten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.“

Diese einstweiligen Verfügungen gelten seit dem 26.02.2015. Microsoft hat zwar eine Änderung der entsprechenden Texte beschlossen, doch das wird eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie bei crn.de.

Die Verfügung zeigt, dass so mancher große Softwarehersteller seine Lizenzbedingungen immer noch nicht mit den aktuellen Rechtsbestimmungen in Einklang gebracht hat.

Boom bei zweifelhaften Software-Shops

Noch während der Fall des mutmaßlichen Software-Piraten PC-Fritz die Justiz beschäftigt, erscheinen immer mehr dubiose Shops im Internet, die ganz ähnlich agieren.

Mittlerweile tauchen diese Händler verstärkt auch auf scheinbar seriösen Plattformen wie Ebay oder Amazon auf. Sie werden somit auch in Preissuchmaschinen gelistet, verweisen seriöse Händler von gebrauchter und neuer Software auf hintere Plätze und können so ihren Umsatz auf deren Kosten steigern.

Verbraucher sollten auf der Hut sein. Den ganzen Artikel zu diesem Thema finden Sie bei crn.de .

Windows XP bekommt ein inoffizielles Service Pack 4

Anfang April 2014 stellte Microsoft den offiziellen Support für Windows XP nach etwa 13 Jahren Laufzeit endgültig ein. Aber noch immer vertrauen viele Nutzer diesem altbekannten Betriebssystem. Dabei hält Windows XP mit Stand Juni 2014 immer noch einen Marktanteil von etwa 25 Prozent, hinter Windows 7 und noch vor dem aktuellen Windows 8.1.

Nun hat sich ein griechischer Nutzer namens „harkaz“ aus dem Forum „ryanvm.net“ selbst um die Aktualisierung von Windows XP gekümmert und ein inoffizielles Service Pack 4 für Windows XP entwickelt. Seit 2013 trug er alle offiziellen Updates von Microsoft in einem Bündel zusammen und hat diese nun bereits in der dritten Betaversion veröffentlicht. Er begründet sein Vorgehen wie folgt: „Many users – including me – who won’t be able to upgrade their old machines to a newer OS would like to easily install all Windows updates in one convenient package. For this reason, I started working on a Service Pack 4 package.”

Diese Sammlung kann kostenlos heruntergeladen werden, enthält Aktualisierungen für alle Windows-XP-Komponenten, inklusive MCE und Tablet PC und kann auf allen XP-Systemen mit Service Pack 1 oder höher installiert werden.

Doch Vorsicht! Dieses „Service Pack 4“ ist eben keine offizielle Ausführung von Microsoft und der Gebrauch erfolgt somit auf eigene Gefahr.

Vorsicht bei Billig-Angeboten von Office Professional Plus

Derzeit kursieren viele Angebote von auffällig günstigen Office Professional Plus 2013 als auch Office 2013 Standard in diversen neuen Internetshops als auch auf Ebay und Amazon.

Gerade bei Ebay findet man täglich ausgelaufene Auktionen, die bei einem Euro starten und bei denen der Höchstbieter ein Office 2013 Professional Plus zu gerade einmal rund 50 Euro ersteigert hat. Ein Produkt, das im Normalfall über 500 Euro kostet und außerdem so aktuell ist, dass es kaum wahrscheinlich ist, dass es bereits gebraucht für ca. ein Zehntel des Neupreises feilgeboten wird.

In den oben geschilderten Fällen erhält der Käufer von dem jeweiligen Anbieter nur einen Lizenzschlüssel per Email aus einem Aktivierungsservice von Microsoft. Es handelt sich dabei um einen Multiple Activation Key (MAK). Dieser MAK muss im Unterschied zu den Microsoft-Schlüsseln frei verkäuflicher Endverbraucher-Produkten NICHT aktiviert werden, da er dazu dient, in Firmennetzwerken gleich mehrere (durchaus bis zu einige tausend) Office-Installationen freizuschalten.

Trauen Sie den Aussagen der Anbieter nicht leichtfertig, die sich meist auf das EuGH-Urteil berufen und behaupten es handele sich um überschüssige Lizenzen aus einem Volumenlizenzvertrag. Im Zweifel müssen Sie als Kunde nachweisen, dass Sie die Lizenz rechtmäßig erworben haben und der Vorbesitzer das Office nicht mehr einsetzt bzw. dass nicht mehr Office-Installationen mit Ihrem Key aktiv sind, als der ursprüngliche Käufer bezahlt hat.

Sobald Microsoft merkt, dass der Schlüssel deutlich zu oft verwendet wird, kann es sein, dass der ursprüngliche Besitzer einen neuen Schlüssel erhält und der alte Schlüssel abgeschaltet wird. Ihre Software wird damit unbrauchbar, denn Office 2013 greift von Zeit zu Zeit auf das Internet zu, beispielsweise um Service-Packs mit Fehlerverbesserungen für das Produkt zu suchen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird Microsoft Ihr Office dann deaktivieren.

Wenn Sie Ihr Office-Produkt nicht im Fachhandel erwerben und dennoch sichergehen wollen, dass Sie ein legales Office 2013 bekommen, sollten Sie auf jeden Fall darauf achten, dass Sie ein Produkt mit echtem Certificate of Authenticity (COA) erhalten und nicht nur einen entwendeten Unternehmens-Schlüssel per Email.

Ein Verkaufspreis um die 10 Prozent des Originalpreises sollte Sie auf jeden Fall stutzig machen.

Neue Office 2013-Fälschungen erkennen

Für Betrüger gibt es mehrere Möglichkeiten, sich an der Verletzung der Urheberrechte der Softwarehersteller zu bereichern. Besonders häufig kam es in der Vergangenheit vor, dass gefälschte Produkte in Umlauf gebracht wurden, deren Produktschlüssel ein Mal aus einem Originalprodukt entnommen wurde und entsprechend oft mit einer Fälschung zusammen in Umlauf gebracht wurden. Trotz des Aktivierungszwangs von Microsoft-Produkten, der seit Windows XP bzw. Office XP besteht, war diese Vorgehensweise bis Office 2010 / Windows 7 weit verbreitet.

Da seit Office 2013 eine Online-Verknüpfung mit dem Microsoftkonto nötig ist, brauchen die Fälscher neue Ideen. In dem Fall einer nun neu aufgetauchten Fälschungsart werden gleich zwei Opfer auf einmal geschädigt und das geht so:

Die Betrüger drucken eine relativ schlechte Kopie der Original-Box von Office 2013. Das „Certificate of Authenticity“ ist für geübte Augen relativ leicht vom Original zu unterscheiden. Dieses Office wird jetzt verkauft und damit wird Opfer Nr. 1 geschädigt: Microsoft

Fälschung oben, Original unten
Fälschung oben, Original unten

Der Kunde öffnet die gefälschte Office-Box und findet – wie bei einem Original – eine Key-Card mit dem Freischaltungsschlüssel und einer „Step-by-Step-Anleitung“ für den Datendownload.

Gefälschte Office 2013 Keycard
Gefälschte Office 2013 Keycard

Unterschied zum Original: der fehlende vierte Punkt in der Anleitung. Dort wird normalerweise auf das Anmelden / Anlegen eines Microsoft-Kontos hingewiesen. Ohne eine solche Anmeldung gibt es bei Microsoft keine Möglichkeit, Office 2013 herunterzuladen. Das ist – wen wundert’s – bei der Fälschung nicht nötig, denn verwiesen wird nicht etwa auf die Downloadadresse auf dem Microsoft-Server, sondern auf uk.msoffice13.com/hb, wo den ahnungslosen Kunden eine ganz eigene Version von Office 2013 erwartet, bei der jeder Virenscanner sofort Alarm schlägt.

Neben dem Rechteinhaber wird also noch gleich der Kunde geschädigt, indem ihm möglicherweise Schadsoftware untergeschoben wird, die z.B. den Kundenrechner für ein Bot-Netz kapert oder im schlimmsten Fall Bankdaten oder Passwörter ausspioniert.

Als Kunde heißt das für Sie: Augen auf beim Softwarekauf.
Wenden Sie sich an den Fachhandel, seien Sie wachsam bei abweichenden Verpackungen / Echtheitszertifikaten und achten Sie auf den Preis: Ein Abschlag von mehr als 30% auf den Durchschnittspreis bedeutet nicht zwangsläufig, dass Sie eine Fälschung angeboten bekommen, aber auf jeden Fall die Notwendigkeit erhöhter Wachsamkeit!

Az.: I ZR 129/08 – 17.07.2013 – BGH

Az.: I ZR 129/0817.07.2013BGH

Am 17. Juli 2013 befasste sich der zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof mit der Zulässigkeit des Handels mit „gebrauchter“ Software, um die Grundsatzentscheidung des EuGH vom 03.07.2012 auf den aktuellen Fall anzuwenden. (Az. I ZR 129/08 (UsedSoft II), Vorinstanzen: LG München I – Urteil vom 15. März 2007 – 7 O 7061/06, OLG München – Urteil vom 3. Juli 2008 – 6 U 27)

Der Grundsatz der Erschöpfung gilt nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur für Software auf Datenträgern (CD-ROM oder DVD), sondern auch für heruntergeladene Programme von Internetseiten. Unter dem Vorsitz von Joachim Bornkamm folgten die Karlsruher Richter dem EuGH-Urteil und stellten fest, dass diese Vorgaben befolgt werden müssen.

Lesen Sie hier die Pressemitteilung 126/2013 des BGH.