Az.: 327 O 438/12 – 22.08.2012

Az.: 327 O 438/12 22.08.2012 LG Hamburg Einstweilige Verfügung Die 27. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg hat mit Beschluss vom 22.08.2012 (Az.: 327 O 438/12) eine Einstweilige Verfügung gegen die Microsoft Corporation und die Microsoft Deutschland GmbH erlassen. Darin wird dem Konzern die Wiederholung von bestimmten Aussagen untersagt, z.B.: “Die Lizenz für OEM-Software auf einem gebrauchten …

EuGH, Rechtssache C‑128/11

EuGH, C‑128/11 07. Juli 2012 Urteil „Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen – Vermarktung gebrauchter Lizenzen für Computerprogramme durch Herunterladen aus dem Internet – Richtlinie 2009/24/EG – Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 – Erschöpfung des Verbreitungsrechts – Begriff ‚rechtmäßiger Erwerber‘“ Das Urteil in Gänze finden Sie hier.

Az.: I ZR 164/85 – 28.10.1987 – BGH

Az.: I ZR 164/85 28.10.1987 BGH Für den Bereich der Schallplattenherstellung entspricht die räumlich auf das Territorium eines Staates beschränkte Lizenzvergabe dem Regelfall. Wer sich demgegenüber auf die Freigabe für das Gebiet eines anderen Staates beruft, muss die Vereinbarung einer entsprechenden Lizenzvergabe besonders darlegen und beweisen. Mehr Informationen finden Sie hier (dejure.org).

Az.: 315 O 343/06 – 29.06.2006 – LG Hamburg

Az.: 315 O 343/06 29.06.2006 LG Hamburg Das Landgericht Hamburg urteilte am 29. Juni 2006 (315 O 343/06 – Urteilsbesprechung in ZUM 2007, 159), dass auch einzelne Microsoft-Lizenzen aus Volumenlizenzverträgen gebraucht weiterverkauft werden dürfen. Das Gericht bestätigte, dass der Erschöpfungsgrundsatz auf jede einzelne Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag anzuwenden ist. http://de.wikipedia.org/wiki/Gebraucht-Software http://openjur.de/u/31839.html

Az.: 5 U 140/06 – 07.02.2007 – OLG Hamburg

Az.: 5 U 140/06 07.02.2007 OLG Hamburg Erwerb von „gebrauchten Softwarelizenzen“ – Weist ein Werbender in seinem Internetauftritt auf die Unsicherheiten bezüglich der rechtlichen Wirksamkeit des Zweiterwerbs „gebrauchter Softwarelizenzen“ hin, wird eine Irreführung des verständigen Interessenten nicht bewirkt. Weiterführende Informationen finden Sie hier (externe Seite).