Az.: 2/06 O 428/10 – 27.04.2011 – LG Frankfurt

Az.: 2/06 O 428/1027.04.2011LG Frankfurt

Leitsatz: UsedSoft ist der Einsatz und die Bewerbung für die Sicherheit seiner Produkte mit Hilfe von Notartestaten verboten. Dies gilt zumindest dann, wenn das Testat notariell bestätigt, dass ein ordnungsgemäßer Einkauf der UsedSoft-Lizenzen vorliegt. Denn dies erweckt den irreführenden Eindruck, dass der Notar den Softwarelizenzerwerb überprüft hat, obwohl er dies anhand der vorgelegten Dokumente gar nicht konnte.

Werbung mit Notartestat durch UsedSoft verboten (via online-und-recht.de)

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